Es ist ein wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge, überall in Baden-Württemberg eine verbrauchernahe Versorgung durch den Einzelhandel sicherzustellen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe – darunter werden derzeit Betriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 m² und Einkaufszentren verstanden – können bei falscher Standortwahl die Versorgungsfunktion von Stadt- und Ortskernen der eigenen und benachbarten Gemeinden und damit auch die Nahversorgung der Menschen gefährden. Die Steuerung des großflächigen Einzelhandels ist daher ein traditionelles Aufgabengebiet der Raumordnung, um das Zusammenspiel von Siedlungs- und Einzelhandelsentwicklung zu koordinieren.
Der derzeit geltende Landesentwicklungsplan setzt dies anhand von vier Grundregelungen um:
- Lenkung des großflächigen Einzelhandels in die Zentralen Orte (Zentralitätsgebot).
- Beschränkung der Auswirkungen eines Einzelhandelsstandortes auf den Einzugsbereich des Zentralen Ortes (Kongruenzgebot).
- Verbot, die Einzelhandelsfunktion der eigenen Stadt- bzw. Ortsmitte, aber auch die der benachbarten Gemeinden, zu gefährden (Beeinträchtigungsverbot).
- Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels vor allem in den Stadt- und Ortskernen (Integrationsgebot).